Gefahrstoffverordnung 2024: Alle Änderungen und Anforderungen auf einen Blick
Seit Dezember 2024 sind einige Änderungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Die Schwerpunktthemen sind neben der vollständigen Implementierung des Risiko-Konzeptes bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B sowohl die Berücksichtigung von Tätigkeiten mit Asbest als auch die Bewertung von psychischen Belastungen und von Arbeiten mit Biozid-Produkten in der Gefährdungsbeurteilung (GBU).
Dieser Artikel beinhaltet einige wichtige Punkte zum Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (KMR-Stoffe, Kategorie 1A und 1B), die darauf abzielen, den Schutz von Beschäftigten zu verstärken. Insbesondere risikobasierte Ansätze, verschärfte Schutzmaßnahmen sowie umfangreiche Dokumentationspflichten werden erläutert.
Schauen Sie sich hierzu auch gern den vollständigen Videobeitrag der BG RCI an, in dem alle Änderungen noch einmal genau erläutert sind: Änderungen Gefahrstoffverordnung 2024 - BG RCI
Risiko-Konzept für krebserzeugende Stoffe (Kat. 1A und 1B)
Einführung von risikobasierten Konzentrationen:
- Akzeptanzkonzentration: Risiko darunter akzeptabel.
- Toleranzkonzentration: Risiko darüber hoch und nicht tolerabel.
Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung (GBU): Konzentrationen dienen der Gefährdungsabschätzung und der Dringlichkeitseinschätzung von Maßnahmen. Konzentrationswerte unverbindlich, aber BOELV (verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte) zu beachten.
Dokumentationspflicht (§6 Abs. 8): Schutzmaßnahmen ableiten, um Risiko zu minimieren.
§10: Besondere Schutzmaßnahmen
Technische Anforderungen:
- Bei Nicht-Substituierbarkeit geschlossener Systeme erforderlich.
- Minimierung der Exposition, wenn geschlossene Systeme nicht möglich sind.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Exposition bestimmen, Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen.
- Zutritt auf unterwiesenes Personal beschränken.
- Keine Rückführung abgesaugter Luft (außer gereinigte Luft gemäß TRGS).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Pflicht zur Nutzung: Festlegung in der GBU. Bei Überschreitungen von AGW, in hohen/mittleren Risiko-Bereichen oder bei Spitzenbelastungen.
Maßnahmenplan (MNP):
- Unverzügliche Erstellung bei Nichteinhaltung von AGW oder hohem Risiko.
- Ziel: Einhaltung der Grenzwerte oder Reduktion auf niedrige Risiken.
Erleichterungen
- Lagerung: Verschlusspflicht nur noch für akut toxische Stoffe (Kat. 1, 2 oder 3). Wegfall für krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe (Kat. 1A/1B).
- Fachkunde: Anforderungen an Personen im Umgang mit toxischen Stoffen gelockert.
§10a: Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
Expositionsverzeichnis (EVZ):
- Aufbewahrung: KM-Stoffe 40 Jahre, R-Stoffe 5 Jahre.
- Aushändigung der Daten bei Beschäftigungsende, Nachweis erforderlich.
Meldung an Behörden:
- Pflicht bei AGW-Überschreitungen oder hohem Risiko.
- Inhalte: Maßnahmenplan, Expositionswerte.
- Frist: 2 Monate.
Kommunikation:
- Pflicht zur regelmäßigen Information der Beschäftigten und ihrer Vertretung.